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Vorbemerkung zu § 1

Art. 25 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes regelt Fragen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten des BPersVG n. F. und a. F., speziell zu § 130 und § 131 BPersVG n. F.; hierzu zeigt sich:

Artikel 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) § 130 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Die Vorschrift ersetzt § 119 a. F. Die Verkündung erfolgte im BGBl. I Nr. 31 am 14.6.2021, so dass die Neufassung am 15.6.2021 in Kraft trat. Die in Art. 25 Abs. 3 angesprochene Überleitungsregel des § 130 betrifft allein nach „altem“ Recht begründete Amtszeiten der Gremien sowie vorhandene Freistellungen; in allen anderen Fragen greift die Novellierung auch in laufenden Verfahren und Vorgängen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0001

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