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Vorbemerkung zu § 1

Der Abschnitt I des BBG enthält unter der Überschrift „Einleitende Vorschriften“ in den §§ 1 bis 3 grundlegende Bestimmungen allgemeiner Art. Diese Überschrift könnte zu Missverständnissen Anlass geben. § 1 betrifft den Geltungsbereich des BBG in personeller Hinsicht. Grundsätzlich erfasst die Regelung des BBG – nur – die Bundesbeamten (vgl. K § 1 Rz 2). § 2 Abs. 1 definiert gesetzlich das Beamtenverhältnis. Diese Definition ist die Grundlage für die Bestimmung des Begriffes des „Bundesbeamten“. Zugleich wird damit die Brücke zu der verfassungsrechtlichen Regelung in Art. 33 Abs. 4 und 5 GG geschlagen (vgl. dazu K § 2 Rz 6, 39 ff.). § 2 Abs. 2 übernimmt aus dem früheren Recht die herkömmliche Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten (vgl. K § 2 Rz 110 f.). Schließlich enthält § 3 weitere wichtige Begriffsbestimmungen von allgemeiner Bedeutung, nämlich der „obersten Dienstbehörde“, des „Dienstvorgesetzten“ und des „Vorgesetzten“. Das Verständnis der Vorschriften des BBG erfordert außerdem Klarheit über drei Fragenbereiche, nämlich 1. über die Einordnung des Bundesbeamtenrechts in das öffentliche Dienstrecht (dazu Rz 2), 2. über die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Beamtenrechts des Bundes und der Länder (dazu Rz 7) sowie 3. über die beamtenrechtlichen Rechtsquellen (dazu Rz 14).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0001

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