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Vorbemerkung zu § 110
Das besondere Bundespersonalvertretungsrecht beschreibt die Regelungen, die nicht allgemein für die gesamten Verwaltungen nach Bundesrecht gelten, sondern lediglich für Teilbereiche. Damit soll spezifischen Verhältnissen dieser Bereiche Rechnung getragen werden (Schlatmann in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand März 2023, § 110 Rz 1).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0110
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