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Vorbemerkung zu § 16

Der Pflicht des Beamten, seine volle Arbeitskraft lebenslang dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, steht die Pflicht des Dienstherrn gegenüber, lebenslang für den Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen und ihnen Schutz und Fürsorge zukommen zu lassen (§ 2 Abs. 1; § 78 BBG; BVerfG B. v. 15.5.1985 – 2 BvL 24/82 –). Diese Verpflichtung des Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S. d. Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfG B. v. 11.10.1977 – 2 BvR 407/76 –; B. v. 15.5.1985 – 2 BvL 24/82 –). Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung muss ausreichen, damit sich der Beamte in wirtschaftlicher Unabhängigkeit ganz seinem Lebensberuf als Beamter widmen kann. Nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten tritt der Dienstherr nicht in dessen unterhaltsrechtliche Stellung ein, er setzt vielmehr die ihm gewährte Alimentation nach dessen Tod den Familienangehörigen gegenüber fort. Dieser Unterhaltsverpflichtung kommt der Dienstherr mit der Zahlung von Versorgungsbezügen nach, die ihrem Wesen nach Unterhaltsleistungen öffentlich-rechtlicher Art sind (BVerfG B. v. 11.4.1967 – 2 BvL 3/62 – [BVerfGE 21, 329]; B. v. 12.3.1975 – 2 BvL 10/ 74 – [BVerfGE 39, 196, 202]). Wie die Versorgung des Beamten oder Ruhestandsbeamten dient auch die Hinterbliebenenversorgung der rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherung des Berufsbeamtentums und soll weitgehend eigene Vorsorgemaßnahmen des Beamten für den Fall seines Todes zu Gunsten seiner Familienangehörigen erübrigen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0016

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