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Vorbemerkung zu § 25
Im vierten Abschnitt wendet sich das Gesetz dem zentralen Problem der richterlichen Rechtsstellung zu, der richterlichen Unabhängigkeit. Beginnend mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz einer nur dem Gesetz unterworfenen richterlichen Unabhängigkeit (§ 25) konkretisiert das Gesetz vor allem deren Abgrenzung gegenüber der Dienstaufsicht und ihre Sicherung durch gerichtliche Kontrolle (§ 26), sodann die persönliche Unabhängigkeit in Gestalt der Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit (§§ 27, 30 bis 37) und korrespondierend damit die gerichtsverfassungsrechtliche Absicherung durch die strenge Beschränkung einer Besetzung der Gerichte mit nicht lebenslänglich angestellten Richtern (§§ 28, 29).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0025
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