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Vorbemerkung zu § 27
Abschnitt 2 (§§ 27 bis 33) ersetzt die bisherigen §§ 26 bis 31 a. F. Hierbei beseitigt § 27 Abs. 2 bisherige Unklarheiten, indem eine einheitliche Amtsperiode festgelegt wird. § 28 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt die bisher bei Wahlanfechtungen nötige Wiederholungswahl durch eine Neuwahl nach aktuellen Verhältnissen. Ferner regelt § 29 erstmals gesetzlich Übergangs- und Restmandate bei Organisationsänderungen. Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 73 (Nr. 5).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0027
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