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Vorbemerkung zu § 37

Das Besoldungsrecht der Richter war ursprünglich gekennzeichnet durch seine vollständige Einbindung in das Regelungssystem der Beamtenbesoldung unter weitgehender Ausrichtung an den Regeln des Beamtenbesoldungsrechts. Das Bundesbesoldungsgesetz vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 993) war unmittelbar auf Richter des Bundes anzuwenden. Während die Ämter der Richter des Bundes in den Besoldungsordnungen A und B behandelt wurden, blieb die Regelung der Ämter der Landesrichter den Landesbesoldungsgesetzen überlassen. Die Rahmenvorschrift des § 53 BBesG schrieb die Einstufung der Richter der Ämter im Eingangsamt und im ersten Beförderungsamt verbindlich fest. Den Besonderheiten des Richterdienstes wurde in der Weise Rechnung getragen, dass die Einstufung der Richter im Eingangsamt in die BesGr. A 13 und ab der 9. Dienstaltersstufe in die BesGr. A 14 erfolgte. Staatsanwälte im Eingangsamt waren entsprechend einzustufen. Das 1. Besoldungsneuregelungsgesetz des Bundes (1. BesNG) vom 6.7.1967 (BGBl. I S. 629) fasste die Rahmenvorschift des § 53 BBesG neu. Für Richter waren in den BesGr. A 14 und A 15 durch Anbringung einer Fußnote je zwei weitere Dienstalterszulagen vorgesehen. § 53 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 BBesG schrieb eine Gleichbewertung bestimmter Ämter im Vergleich zum Verwaltungsgerichtsrat vor. Nach § 6 des 1. BesNG konnten die Länder lediglich vorübergehend eine günstigere Einstufung aufrechterhalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0037

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