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Vorbemerkung zu § 39

Vorläufer des Ortszuschlages war der Wohnungsgeldzuschuss, der einen Zuschuss zur Deckung der durch das Halten einer Wohnung entstehenden unterschiedlichen Ausgaben an den dienstlichen Wohnsitzen des Beamter darstellte. Mit dem Gesetz über die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen vom 30. Juni 1873 (RGBl. S. 166) wurden erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 1873 der Wohnungsgeldzuschuss gewährt und eine Zuteilung der (Dienst-)Orte zu Ortsklassen vorgenommen. Es war eine Einteilung in sechs Ortsklassen. Gleichzeitig richtete sich der Wohnungsgeldzuschuss auch nach der Zugehörigkeit des Beamten zu einer der – von der Besoldungsgruppe abhängigen – sechs Tarifklassen. Das Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 573), das die Regelung des Grundgehalts der planmäßigen Reichsbeamten durch den Haushaltsplan und die damit notwendig verbundene Unsicherheit der Beamtenbesoldung beseitigte, bestimmte – neben den Grundgehältern mit Anfangs- und Endbetrag – auch den Wohnungsgeldzuschuss als Bestandteil der Besoldung. Der Wohnungsgeldzuschuss ist dann mit dem Besoldungsgesetz vom 30. April 1920 (RGBl. S. 805) erstmals ab 1. April 1920 durch den Ortszuschlag, bei dessen Festsetzung neben den Wohnungsmieten auch den sonstigen örtlichen Teuerungsverhältnissen Rechnung getragen werden sollte, ersetzt worden. An die Stelle des Ortszuschlages trat mit der Verordnung über die Achtzehnte Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 23. Oktober 1924 (RBesBl. S. 289) mit Wirkung vom 1. November 1924 wieder der Wohnungsgeldzuschuss.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0039

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