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Vorbemerkung zu § 40
Die 40 bis 42 enthalten die besonderen Vorschriften des Nebenttigkeitsrechts fr Richter, in denen die rechtsstellungsbedingten Abweichungen vom allgemeinen Nebenttigkeitsrecht des ffentlichen Dienstes geregelt sind, so die Regelung der Nebenttigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter ( 40) und bei Erstattung von Rechtsgutachten oder Erteilung von Rechtsausknften ( 41) sowie der Verpflichtung der Richter zur bernahme von Nebenttigkeiten in der Rechtspflege ( 42). Im brigen gilt auch fr Richter das Nebenttigkeitsrecht der Beamten ( 46 DRiG i. V. m. 64 ff. BBG; 71 Abs. 1 DRiG i. V. m. 42 BRRG und Landesrecht). Zur Ausfhrung ist bundesrechtlich ergnzend die auf Grund des 46 DRiG i. V. m. 69 BBG ergangene Verordnung ber die Nebenttigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. 10. 1965 (BGBl. I S. 1719 mit nd. v. 28. 8. 1974 BGBl. I S. 2115 ) anzuwenden. Zur weiteren Ergnzung kann dabei die Bundesnebenttigkeitsverordnung (BNV) abgedruckt D 610 i. d. F. v. 28. 8. 1974 (BGBl. I S. 2118), zuletzt gendert durch V v. 10. 7. 1979 (BGBl. I S. 1023) herangezogen werden. Fr Richter im Landesdienst gilt entspr. Landesrecht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0040
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