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Vorbemerkung zu § 40

Die �� 40 bis 42 enthalten die besonderen Vorschriften des Nebent�tigkeitsrechts f�r Richter, in denen die rechtsstellungsbedingten Abweichungen vom allgemeinen Nebent�tigkeitsrecht des �ffentlichen Dienstes geregelt sind, so die Regelung der Nebent�tigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter (� 40) und bei Erstattung von Rechtsgutachten oder Erteilung von Rechtsausk�nften (� 41) sowie der Verpflichtung der Richter zur �bernahme von Nebent�tigkeiten in der Rechtspflege (� 42). Im �brigen gilt auch f�r Richter das Nebent�tigkeitsrecht der Beamten (� 46 DRiG i. V. m. �� 64 ff. BBG; � 71 Abs. 1 DRiG i. V. m. � 42 BRRG und Landesrecht). Zur Ausf�hrung ist bundesrechtlich erg�nzend die auf Grund des � 46 DRiG i. V. m. � 69 BBG ergangene Verordnung �ber die Nebent�tigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. 10. 1965 (BGBl. I S. 1719 mit �nd. v. 28. 8. 1974 � BGBl. I S. 2115 �) anzuwenden. Zur weiteren Erg�nzung kann dabei die Bundesnebent�tigkeitsverordnung (BNV) � abgedruckt D 610 � i. d. F. v. 28. 8. 1974 (BGBl. I S. 2118), zuletzt ge�ndert durch V v. 10. 7. 1979 (BGBl. I S. 1023) herangezogen werden. F�r Richter im Landesdienst gilt entspr. Landesrecht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0040

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