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Vorbemerkung zu § 6
Im zweiten Teil des ersten Abschnitts (gemeinsame Vorschriften) wendet sich das Gesetz den Pflichten und Rechten der Soldaten zu. Dieser Teil wird in § 6 mit der Vorschrift über die staatsbürgerlichen Rechte der Soldaten eingeleitet, enthält in Folgendem aber vorwiegend Vorschriften, die einzelne Pflichten der Soldaten unmittelbar zum Gegenstand haben oder mittelbar auf Pflichten der Soldaten führen (z. B. § 20 Nebentätigkeit). Dabei werden auch die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen einbezogen (§ 23 Dienstvergehen, § 24 Haftung). Im Grunde fehl am Platz sind die statusrechtlichen Regelungen in § 26 zum Verlust des Dienstgrades und vor allem die Laufbahnvorschriften (§ 27). Unter den Vorschriften über die Rechte der Soldaten ist § 31 zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn hervorzuheben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0006
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