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Vorbemerkung zu § 72

Die in den �� 72 bis 75 enthaltenen Rahmenvorschriften f�r die Richtervertretungen in den L�ndern lehnen sich in ihrer Grundstruktur der Regelung f�r die Richtervertretungen bei den Gerichten des Bundes (�� 49 bis 60) an. F�r den Landesgesetzgeber ist damit verbindlich, da� � ebenso wie im Bund � zwei Richtervertretungen zu bilden sind, die sich jedenfalls im Prinzip ebenso unterscheiden m�ssen, wie die Richtervertretungen des Bundes, also dergestalt, da� die Richterr�te an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten zu beteiligen sind (� 73), die Pr�sidialr�te an der Ernennung von Richtern (� 75). Die besondere Stellung des Pr�sidialrats nicht als Interessenvertreter der Richterschaft, sondern als Vertretungsorgan der rechtsprechenden Gewalt wird auf Landesebene dadurch verdeutlicht, da� Pr�sidialr�te im Prinzip (im einzelnen vgl. T � 74 Rz 2) f�r einen Gerichtszweig zu errichten sind (� 74 Abs. 1; vgl. auch T � 49 Rz 11).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0072

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