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Vorbemerkung zu § 72
Die in den 72 bis 75 enthaltenen Rahmenvorschriften fr die Richtervertretungen in den Lndern lehnen sich in ihrer Grundstruktur der Regelung fr die Richtervertretungen bei den Gerichten des Bundes ( 49 bis 60) an. Fr den Landesgesetzgeber ist damit verbindlich, da ebenso wie im Bund zwei Richtervertretungen zu bilden sind, die sich jedenfalls im Prinzip ebenso unterscheiden mssen, wie die Richtervertretungen des Bundes, also dergestalt, da die Richterrte an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten zu beteiligen sind ( 73), die Prsidialrte an der Ernennung von Richtern ( 75). Die besondere Stellung des Prsidialrats nicht als Interessenvertreter der Richterschaft, sondern als Vertretungsorgan der rechtsprechenden Gewalt wird auf Landesebene dadurch verdeutlicht, da Prsidialrte im Prinzip (im einzelnen vgl. T 74 Rz 2) fr einen Gerichtszweig zu errichten sind ( 74 Abs. 1; vgl. auch T 49 Rz 11).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0072
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