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Vorbemerkung zu § 72a

Kaum ein anderes Phänomen flexibler Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen findet derzeit soviel Beachtung wie das der Teilzeit. Dies hängt wohl damit zusammen, daß sich hier unterschiedliche Erwartungen und Hoffnungen zentrieren. So verbinden sich mit der Teilzeitbeschäftigung arbeitsmarktpolitische Hoffnungen auf Entspannung auf dem Arbeitsmarkt, wenn viele derzeit Arbeitslose in (wenigstens) Teilzeitbeschäftigungen einmünden würden. Betriebswirtschaftliche Erwartungen versprechen sich von der Teilzeit effektivere und vielleicht gar (kosten-)günstigere Bedingungen in der innerbetrieblichen Sphäre. Frauenpolitische Ansätze sehen in der Teilzeit Abhilfemöglichkeiten für geschlechtsspezifische, diskriminierende Arbeitslosigkeit und hegen jeweils die Hoffnung auf Übertragung von Teilzeitmodellen auf die Männerwelt. In eine ähnliche Richtung gehen familienpolitische Überlegungen. Aber auch individuelle Motive im Sinne einer besseren Selbstverwirklichung können eine Rolle spielen. Insbesondere dort, wo Arbeit und Beschäftigung fremdbestimmt ist oder so empfunden wird, ermöglicht es erst die Teilzeitbeschäftigung, (jedenfalls zeitliche) Freiräume zur Gestaltung des Lebens zu gewinnen, in welchen sich Privates oder zumindest durch die ausgeübte Berufstätigkeit nicht Berührtes vollziehen kann. Teilzeitbeschäftigung betrifft deshalb nicht allein das Arbeitsrecht, sondern berührt sämtliche Beschäftigungsverhältnisse, so auch die des Beamtenrechts.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0072a

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