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Vorbemerkung zu § 75

Der Dritte Abschnitt dieses Fünften Kapitels des BPersVG, die §§ 75 bis 81 enthalten das inhaltliche Kernstück des Gesetzes, den Katalog der Beteiligungsfälle. Dieser Katalog derjenigen Maßnahmen der Dienststelle, für die Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte der Personalvertretungen vorgesehen sind, steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Personalvertretung einen Anspruch auf eine in ihren Verfahren und ihren Entscheidungskompetenzen festgelegte Beteiligung hat. Er stellt für die verfahrensmäßig ausgestalteten Beteiligungsrechte der Mitbestimmung nach § 69 und der Mitwirkung nach § 72 eine abschließende Regelung dar. Im Übrigen enthält er jedoch keinen numerus clausus der Beteiligungsrechte für die Personalvertretungen. Ein solches Verständnis wäre schon wegen der über den Rahmen der §§ 75ff. hinausgehenden allgemeinen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 nicht zutreffend. Die gesetzlich festgelegten Beteiligungsfälle sind Mindestrechte der Personalvertretung, bei denen sie einen Anspruch auf Beteiligung unter Einhaltung eines festgelegten Verfahrens hat. Die Dienststellenleitung kann die bei ihm bestehende Personalvertretung jedoch auch über diesen Rahmen hinaus an den die Dienststelle und ihre Beschäftigten betreffenden Entscheidungen beteiligen. Auf eine solche Beteiligung hat die Personalvertretung aber keinen Anspruch. Die Dienststellenleitung kann bei einer über die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung hinausgehende Beteiligung ihre uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis auch nicht durch die Einräumung eines „Einigungs-, Schlichtungsverfahrens“ o. ä. aus der Hand geben; insoweit sind die §§ 75 ff., 69ff. zwingend.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0075

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