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Vorbemerkung zu § 86
Die Regelungen über die Anhörungsrechte des Personalrats werden in einem neuen Abschnitt 5 (§§ 86 f.) zusammengefasst. Sie waren bisher auf § 78 Abs. 3 bis 5 sowie § 79 Abs. 3 verteilt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0086
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