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Vorbemerkung zu §§ 90 – 90g

Dem Beamten der Kaiserzeit waren die aus praktischer Erfahrung schon damals geführten Personalakten verschlossen. Sie waren grundsätzlich geheim (zur Entwicklung s. BVerwGE 7, 153 ff.). Zumeist regelten verwaltungsinterne Vorschriften die Führung von Personalakten, ihre Weitergabe im Verfahren der Amtshilfe und die Pflicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich ihres Inhalts. Bestrebungen der Beamtenverbände, diesen Rechtszustand zu beseitigen, dem Beamten ein umfassendes Einsichts- und Anhörungsrecht vor allem hinsichtlich nachteiliger Eintragungen einzuräumen, blieben bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges erfolglos. Lediglich ein erster, äußerst bescheidener, aber rechtsgeschichtlich beachtlicher Einbruch gelang nach kontroverser Parlamentsdebatte mit § 10 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. 6. 1910 (RGBl. S. 881). Der Beamte musste danach damals vor Entscheidungen, die auf in den Personalakten vermerkten ihm nachteiligen Vorkommnisse gestützt werden sollten, gehört werden (dazu: Falck, Die Personalakten nach den Bestimmungen der Reichsverfassung, 1928, S. 4). Erst Art. 129 Abs. 3 WRV öffnete verfassungsrechtlich dem Beamten die zuvor geheimen Personalakten, gewährte umfassend sowohl das Einsichts- als auch das Anhörungs- und Äußerungsrecht vor Eintragung nachteiliger Vorgänge mit den Sätzen 2 und 3 des Art. 129 Abs. 3 WRV: „In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalaktennachweise zu gewähren.“ Inhalt und Umfang der Personalakten waren zwar nicht legal definiert; Entstehungsgeschichte und parlamentarische Beratungen wiesen jedoch eindeutig darauf hin, dass dieser Regelung im Wesentlichen der materielle Personalaktenbegriff zugrunde lag, also alle Unterlagen und Vorgänge erfasst werden sollten, die die Behörde über den Beamten das Beamtenverhältnis betreffend aktenmäßig festhielt. Bei der Auslegung war umstritten, ob damit ein Postulat an den Gesetzgeber oder ein Rechtsanspruch des Beamten gegeben war.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0090

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