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Vorbemerkungen zu §§ 78 bis 79

Formell sind die Regelungen des Vierten und Fünften Unterabschnitts (§§ 78, 78a ArbGG bzw. § 79 ArbGG) dem Urteilsverfahren nach dem ArbGG zugeordnet. Sie werden jedoch gesondert durch einzelne, jeweils technisch verschieden ausgestaltete Verweisungen als im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar erklärt. Der Sache nach betreffen diese Vorschriften daher beide Verfahrensarten gleichermaßen, so dass sie zusätzlich zu den förmlichen Rechtsmitteln (Rechtszügen) des Beschlussverfahrens dargestellt werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0078

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