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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 11 Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004
Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. April 2003 durch Art. 12 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) in die 2. BesÜV aufgenommen worden. § 11 sieht für die vom Anwendungsbereich der 2. BesÜV erfassten Besoldungsempfänger vor, dass § 85 BBesG entsprechend mit der Maßgabe gilt, dass für die im Jahre 2003 gewährte Einmalzahlung der Bemessungssatz nach § 2 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung als Grundlage heranzuziehen ist. Damit werden die tariflich vereinbarten Einmalzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 in den Geltungsbereich der 2. BesÜV einbezogen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_011
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