Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 12 Übergangsregelung
§ 12 in der ab 25. November 1997 gelten Fassung wurde durch Art. 1 Nr. 6 der 4. BesÜVÄndV vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713) in die 2. BesÜV eingefügt. Die Vorgängerregelung des § 12 sah in ihrem Abs. 1 eine pauschalierende Ausgleichszahlung bei Absinken der Bezüge aus Anlass der Einstufung nach dieser Verordnung vor. Hierzu war ein Vergleich der Monats-Nettobezüge anzustellen, wie sie am Tag vor Entstehen des Anspruchs und am Entstehenstag zustanden. Der Pauschalbetrag belief sich auf das Dreizehnfache des Netto-Unterschiedsbetrages und war steuerpflichtig. Die Übergangsregelung des § 12 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2003 um einen Abs. 2 und mit Wirkung zum 11. September 2003 um einen Abs. 3 durch Art. 12 Nr. 3 und Art. 17 Nr. 3 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) erweitert.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_012
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte