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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 12a Anwendungsregelung für den Bund
Die Vorschrift wurde durch Art. 12 des BBVAnpG 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582, 1586) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 (Art. 14 Abs. 1) in die 2. BesÜV aufgenommen. Die ausschließlich für den Bundesbereich geltende Vorschrift legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt für Beamte auf Widerruf des Bundes sowie für (Bundes-)Beamte und Soldaten der BesGrn. A 10 und höher sowie für Bundesrichter die Regelung des § 2 Abs. 1 2. BesÜV über den Bemessungssatz längstens Anwendung findet. Zweck der Regelung ist es, auf diesen Kreis von Bezügeempfängern das Tarifergebnis vom 31. März 2008 zur weiteren Angleichung des Bemessungssatzes zeit- und inhaltsgleich zu übertragen (BTDrucks. 16/9059 S. 69). Durch Art. 15 Abs. 48 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 266) wurde § 12a mit Wirkung vom 12. Februar 2009 (Art. 17 Abs. 11 S. 1 DNeuG) um einen neuen Abs. 3 ergänzt. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgenommene Regelung betr. die Nichtanwendbarkeit der § 2 Abs. 2 bis 4 2. BesÜV ist als Folgeänderung im Zusammenhang mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 zu verstehen (BTDrucks. 16/10850 S. 247).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_012a
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