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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 2 Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte

Die Vorschrift regelt einerseits den Bemessungssatz der Dienstbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden. Der ursprünglich ab 1. Juli 1991 mit 60 v. H. festgesetzte Bemessungssatz beträgt nach mehreren schrittweisen Anhebungen durch Art. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 6. Januar 1993 (BGBl. I S. 62), Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229, 2230), Art. 8 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1996/1997 vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592), Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027), Art. 11 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618, 621) sowie durch Art. 12 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1803) seit dem 1. Januar 2004 92,5 v.H. Darüber hinaus legt § 2 Abs. 2 bis 4 den Maßstab dafür fest, unter welchen Voraussetzungen die generelle Anerkennung von Dienstzeiten der Staatsbediensteten der ehemaligen DDR bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ausgeschlossen ist. Diese Regelung beruht auf einer Änderung aufgrund der Besoldungsübergangs-Änderungsverordnung vom 6. Januar 1993 (BGBl. I S. 60), die rückwirkend zum 1. Dezember 1991 in Kraft getreten war. Nach der bis zum 30. November 1991 geltenden Fassung blieben Zeiten der Tätigkeit in Einrichtungen der ehemaligen DDR, die vor dem 2. Oktober 1990 zurückgelegt worden waren, vollständig unberücksichtigt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_002

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