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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 4 Zuschuss zur Ergänzung der Dienstbezüge

Nach der Zuschussregelung des § 4 kann in Ergänzung von § 2 ein Einkommensausgleich für Beamte, Richter und Soldaten gewährt werden, wenn die Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind und für die Gewinnung der Betreffenden ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Bis zur Änderung des § 4 durch die Vierte Besoldungsübergangs-ÄnderungsV vom 17. November 1997 (BGBl. I S. 2713) räumte dessen Abs. 1 in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss ein. Voraussetzung war hiernach nur der Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet. Wurden die Befähigungsvoraussetzungen im Ausland erworben, standen den Bediensteten nach dem ebenfalls bis dahin geltenden Abs. 2 ein Zuschuss zu, sofern ein dringendes Bedürfnis nach Gewinnung von Personal vorhanden war. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll die Bereitschaft von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet zu einer Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege im Beitrittsgebiet durch finanzielle Anreize gefördert werden (BRDrucks. 215/91 A. 2.; B. 4 Spiegelstrich, 2. Unterabsatz). Gleichzeitig sollte durch die Gewinnung von Fachkräften aus dem bisherigen Bundesgebiet das Vertrauen der Bürger der neuen Länder in Justiz und Verwaltung gestärkt werden (BVerfG ZBR 2003, 353, 354; ZBR 2004, 100, 101; BVerwG ZBR 2005, 39, 40). § 4 genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 bis 3 GG (BVerfG ZBR 2003, 353, 354; BVerwGE 101, 116, 121 ff.; BVerwG Buchholz § 73 BBesG Nr. 3 S. 6; BVerwG ZBR 2005, 39; ZBR 2006, 347 ff.; OVG Weimar Urt. v. 27. März 2007 – 2 KO 112/06 – juris Rn 29).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_004

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