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Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung § 5 Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet

§ 5 führt eine besondere Zulage ein, die losgelöst von den Status- und Laufbahngrenzen einen finanziellen Ausgleich für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion gewährt. Das Ziel der Vorschrift besteht darin, für eine Übergangszeit erfahrene Praktiker beim Aufbau der Verwaltung im Beitritts- gebiet auch in Funktionen einer höheren Laufbahn einzusetzen (BRDrucks. 215/91 S. 26). Die Funktionszulage hat den Charakter einer Stellenzulage eigener Art; inhaltlich bestehen mit der Zulagenregelung des § 46 BBesG zahlreiche Gemeinsamkeiten. Die Regelung des § 5 wurde durch Art. 5 Nr. 2 der BesÄndV 1998 vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378) mit Wirkung zum 1. Januar 1999 geändert. Abs. 2 S. 2, der eine Berücksichtigung der Funktionszulage bei der Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung vorsah, wurde durch Art. 17 Nr. 2 d. BBVAnpG 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1805) mit Wirkung zum 16. September 2003 gestrichen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0073_a_005

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