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§ 54 Verwaltungsrechtsweg
§ 54 BeamtStG enthält nicht nur eine Regelung zur Bestimmung des Rechtswegs, sondern auch Regelungen zum Vorverfahren bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten (Abs. 2 bis 3) sowie zur aufschiebenden Wirkung von Klagen (Abs. 4).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_h_0054
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