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§ 67 Rückgriffsanspruch gegen den Dienstherrn

Die Vorschrift des § 67 dient dazu, denjenigen Beamten, der auf Veranlassung seines Dienstherrn in das Organ eines Unternehmens eingetreten ist und hierdurch das Risiko einer persönlichen Haftung gegenüber dem Unternehmen und/oder gegenüber Dritten übernommen hat, von diesem Risiko jedenfalls dann freizustellen, wenn ihn kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Bei einem Handeln auf Verlangen des Vorgesetzten soll der Beamte nach § 67 S. 2 von jeglicher Haftung gegenüber Dritten und/oder dem betreffenden Unternehmen auch bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Verhalten freigestellt sein. Die ratio entspricht der Regelung der Schadensverteilung im Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Das BRRG enthält allerdings keine entsprechende Vorschrift.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0067

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