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§ 102 Beweiserhebung; Amtshilfe

§ 102 ermächtigt den BPersA, zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise entsprechend den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu erheben. Die §§ 96–98 VwGO gelten analog. Die §§ 358–444 und 450–494 ZPO sind entsprechend anwendbar. Beamte und Sachverständige sind vor dem BPersA nicht zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet, soweit sie im dienstlichen Verkehr aussagen (§ 61 BBG); es sei denn, daß es sich um ihrer Natur nach oder kraft ausdrücklicher Anordnung um geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten handelt. Anders verhält es sich, wenn es nicht (wohl die Regel) um Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geht und nicht aus einem sonstigen Grund keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht. Hier ist die Aussagegenehmigung der zuständigen Dienststelle gem. § 61 Abs. 2 BBG erforderlich (vgl. Ule, Beamtenrecht, § 102 BBG RdNr. 1; Battis, BBG, § 102 Anm. 1; a. A. Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 102 RdNr. 3). Die Aussagegenehmigung ist zu verweigern, wenn gesetzlich (z. B. Steuergeheimnis) verboten ist, sie zu erteilen. Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen ist nur nach der landesrechtlichen Regelung in Hessen und Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0102

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