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§ 27 Abordnung

Die Regelung der Abordnung in § 27 steht in einem Zusammenhang mit der Regelung über die Versetzung der Beamtin/des Beamten in § 28. Die Abordnung unterscheidet sich von der Versetzung in zeitlicher Hinsicht, indem die Zuweisung zur Dienstleistung bei einer anderen Behörde oder einem anderen Dienstherrn bei der Abordnung nur vorübergehend ist. Abgerundet wird der vierte Abschnitt des BBG durch das Instrument der Zuweisung in § 29, welche die Übertragung einer Tätigkeit bei einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit ermöglicht. Die Vorschriften sollen die Mobilität im öffentlichen Dienst, auch zwischen Bund und Ländern, stärken und der Personalentwicklung dienen (BTDrucks. 16/7076 S. 107). Das in der Praxis sehr relevante Instrument der Umsetzung ist gesetzlich nicht geregelt (näher L § 28 Rz 24). § 27 Abs. 1 enthält eine Definition des Begriffs der Abordnung und normiert mehrere Voraussetzungen einer Abordnung (vgl. Rz 3 ff.). § 27 Abs. 2 lässt Ausnahmen von dem Regelfall der amtsgemäßen Verwendung zu (Rz 10 f.). Wann es der Zustimmung der abgeordneten Beamtin/des abgeordneten Beamten bedarf, regelt § 27 Abs. 3 (Rz 12 f.). Für eine dienstherrnübergreifende Abordnung enthält § 27 Abs. 4 die zusätzliche Voraussetzung des Einverständnisses des aufnehmenden Dienstherrn (Rz 14) und bestimmen § 27 Abs. 5 und 6 die Rechtsfolgen (Rz 15 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0027

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