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§ 29 Zuweisung
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.5.1990 (BGBl. I S. 967) wurde als neues beamtenrechtliches Rechtsinstitut die Zuweisung zu einer Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit der Regelung des § 123a BRRG geschaffen. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) ist mit Wirkung zum 12.2.2009 in § 29 BBG eine Nachfolgeregelung getroffen worden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0029
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