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§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
§ 76 enthält keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift regelt vielmehr den Übergang der auf anderen Bestimmungen beruhenden Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn. Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche der Beamtin, des Beamten, der Versorgungsberechtigten oder ihrer Angehörigen ergeben sich aus dem Zivilrecht (u. a. aus §§ 823 ff. BGB, §§ 7, 11 StVG). Die Rechtsnatur der Schadensersatzansprüche ändert sich – wie auch sonst bei gesetzlicher Zession – durch den Forderungsübergang auf den Dienstherrn nicht. Sie behalten ihren zivilrechtlichen Charakter. Die Rechtsbeziehungen zwischen der bzw. dem Geschädigten und dem Dienstherrn wegen des Forderungsübergangs beruhen jedoch auf öffentlichem Recht (BVerwGE 47, 55 – Buchholz 232 § 87a BBG Nr. 1 – ZBR 1975, 22). Die Regelung des § 76 gilt nach Maßgabe des § 46 DRiG 2 auch für Richterinnen und Richter (T § 46 Rz 73) sowie nach § 30 Abs. 3 SG 3 für Soldatinnen und Soldaten entsprechend.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0076
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