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§ 91 Teilzeit
Der mit dem DNeuG neu gefasste § 91 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen den bisher in § 72a Abs. 1 bis 3 BBG a. F. enthaltenen Regelungen zur sog. voraussetzungslosen Antragsteilzeitbeschäftigung. § 91 Abs. 1 erweitert gegenüber § 72a Abs. 1 BBG a.F. den Kreis der Normadressaten auf Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, weil antragsberechtigt nach § 91 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung sind und damit neben den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG 1 auch solche mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0091
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