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§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

Die in § 8 genannten Zeiten sind sog. Vordienstzeiten. Die Vorschrift befasst sich mit Dienstzeiten, die ein Beamter vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Wehrdienst oder in einem diesem vergleichbaren Dienstverhältnis abgeleistet hat. Da es sich hierbei nicht um Beamtendienstzeiten handelt, sind sie nicht wie diese unmittelbar ruhegehaltfähig. Gemeinsam ist den genannten Dienstverhältnissen aber der Dienst für Staat und Gesellschaft. Deshalb werden diese Dienstzeiten, die in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden, den Beamtendienstzeiten für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der Weise gleichgestellt, dass sie als ruhegehaltfähig gelten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0008

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