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§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

§ 9 ist Parallelvorschrift zu § 8. Während sich § 8 mit dem berufsmäßigen Wehrdienst und mit diesen vergleichbaren Zeiten befasst, behandelt § 9 den nichtberufsmäßigen Wehrdienst und vergleichbare Zeiten. Aus gleichen Gründen wie nach § 8, nämlich als Dienstzeiten für Staat und Gesellschaft oder als belastende Folgezeiten aufgrund solchen Dienstes (Abs. 1 Nr. 2 und 3), gelten auch die Zeiten nach § 9 als ruhegehaltfähig. Die in § 9 genannten Zeiten sind als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegehalts von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie außerhalb (= vor) eines Beamtenverhältnisses abgeleistet worden sind. Innerhalb eines Beamtenverhältnisses liegende Wehrdienstzeiten sind nach § 6 zu beurteilen (s. O § 6 Rz 60, 62, 64, 66).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0009

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