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§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe

In §26 wird die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags an die Hinterbliebenen von Beamten zugelassen, denen ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können; vgl.:

– ein Beamter auf Lebenszeit, wenn er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (5 Jahre Dienstzeit/Wartezeit) und auch § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nicht erfüllt; zu beachten ist jedoch, dass auch die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienst verstorbenen Beamten a. L., der die 5jährige Wartezeit nicht erfüllt hat, seit 1.1.2002 (§ 19 Abs. 1 S. 1 i. d. F. des Art. 1 Nr. 15-a VÄndG 2001) keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben,

– ein früherer entlassener Beamter auf Probe, der zwar selbst keinen Unterhaltsbeitrag erhalten hat, dem aber ein solcher hätte bewilligt werden können,

– ein im aktiven Dienst verstorbener Beamter auf Probe (Tod keine Folge einer Dienstbeschädigung/Dienstunfall), dem ein Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0026

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