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§ 36 Unfallruhegehalt
§ 36 bestimmt Voraussetzungen und Höhe des Unfallruhegehalts, das ein Beamter erhält, der infolge Dienstunfalls dienstunfähig geworden und deswegen in den Ruhestand versetzt worden ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll das Unfallruhegehalt höher sein als das normale Ruhegehalt. Deshalb wird der Ruhegehaltsatz aufgebessert (§ 36 Abs. 3). Dem Verlust von Aufstiegsmöglichkeiten vor allem bei jungen Beamten trägt § 36 nicht ausreichend Rechnung.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0036
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