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§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

Die Vorschrift enth�lt f�r die Beamtinnen und Beamten des Bundes durch die stufenweise Anhebung des Ruhestandseintrittsalters auf 67 Jahre veranlasste �bergangsregelungen zur Anwendung der Versorgungsabschl�ge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand. Damit werden die versorgungsrelevanten Teile der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den �� 35 bis 38, 43, 50, 51 und 77 SGB VI und der rentenrechtlichen �bergangsvorschriften der �� 235, 236, 236a und 264c SGB VI nach dem RV � Altersgrenzenanpassungsgesetz3 nachgezeichnet. Die neu gefasste Versorgungsregelung wird ab 12.2.2009 �bernommen in den �bergangsregelungen des � 69h (Art. 4 Nr. 51 zu � 69h, Art. 17 Abs. 11 des DNeuG4; BTDrucks. 16/10887; BRDrucks. 898/08). Beamtinnen und Beamte konnten bisher schon (beim Bund) z. B. �auf eigenen Antrag� bis zu zwei Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten (bzw. versetzt werden). Die jetzige schrittweise Erh�hung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr l�sst dem Gesetzgeber auch die M�glichkeit offen, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand zu gehen. Dies f�hrt jedoch � wie im Rentenrecht nach SGB VI � zu h�heren Abschl�gen; der Versorgungsabschlag steigt maximal auf 14,4 % (= 4 Jahre x 3,6 %). Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung kann danach eine Beamtin/ein Beamter bei 45 Jahren ruhegehaltf�higer Dienstzeit abschlagsfrei mit dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten (vgl. Rz 3 und 6; O � 14 Rz 44�46).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069h

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