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§ 69o Übergangsregelung zu § 35

Durch Art. 68 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932, 4029) wurde § 35 Abs. 1 S. 2 mit Wirkung vom 1.1.2024 neu gefasst, wodurch für eine Übergangszeit von einem Jahr Anpassungen entsprechend § 144 SGB XIV nachvollzogen wurden (vgl. O § 35 Rz 2a). Ab Inkrafttreten des Art. 69 Nr. 2 am 1.1.2025 wird der Unfallausgleich in § 35 Abs. 1 erneut geändert. Durch Art. 69 Nr. 7 des Gesetzes wurde mit Wirkung v. 1.1.2025 (vgl. Art. 90 Abs. 1 des Gesetzes) § 69n BeamtVG als Übergangsregelung zu § 35 BeamtVG eingefügt. Durch Art. 21 Nr. 2c des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023 (2024) v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 414) wurde mit Wirkung v. 1.6.2023 die Paragraphenüberschrift durch § 69o ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt (1.1.2024) wurde der Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bemessen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069o

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