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§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Rechtsentwicklung. 1. 85a wurde zunchst durch Art. 1 Nr. 35 BeamtVGndG vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) eingefgt und ab 1.1.1992 vollzogen. Neugefasst mit Wirkung vom 1.1.2001 wurde diese Vorschrift auf der Grundlage des Art. 1 Nr. 10, Art. 6 S. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschlge vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786). 2. Ab 1.1.2002 genderte Fassung gem. Art. 1 Nr. 50a Art. 20 Abs. 1 VndG 2001. 3. ab 12.2.2009 = dem 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefgt: 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG v. 5.2.2009 [BGBl. I S. 160ff., 238, 274 Art. 4 Nr. 55, Art. 17 Abs. 11]).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0085a
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