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§ 74 Bildung des Präsidialrats
Ebenso wie bei der Bildung von Richterräten (vgl. T § 72 Rz 2) sind die Länder bei der Bildung von Präsidialräten verpflichtet, eine eigenständige Richtervertretung im Landesbereich einzurichten, die sich in ihrem Charakter und in ihren Aufgaben als spezifisches Vertretungsorgan (vgl. T vor § 49 Rz 8 ff.) von anderen Richtervertretungen oder Organen der Rechtspflege unterscheidet und deren Aufgaben daher auch keinem dieser anderen Organe, auch nicht dem Plenum eines Gerichts (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 74 Anm. 2) übertragen werden dürfen, wie es andererseits den Charakter eines Präsidialrats verfälschen würde, wenn ihm Aufgaben übertragen werden, die sinngemäß in den Aufgabenbereich eines anderen Organs gehören (vgl. T § 75 Rz 6).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0074
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