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§ 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
§ 40 regelt die Festsetzung der Dauer des Dienstverhältnisses der Soldaten auf Zeit. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 4 Abs. 1 Nr. 1, wonach dieses Dienstverhältnis nur durch förmliche Ernennung begründet werden kann (OVG NW 1962, 758), § 37, der die Voraussetzungen für die Berufung eines Berufs- oder Zeitsoldaten festlegt und § 38, der die Hindernisse aufzählt, die einer Berufung in dieses Dienstverhältnis entgegenstehen sowie § 27 i. V.m. der Soldatenlaufbahnverordnung, der die Mindestanforderungen der Laufbahn der Berufs- und Zeitsoldaten enthält. Die Berufung in das Zeitsoldatenverhältnis und die Festsetzung der Dauer des Dienstverhältnisses sind zwei selbständige Akte, die zwar einander bedingen, aber rechtlich von einander unabhängige Verwaltungsakte sind.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0040
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