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§ 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
Abs. 1 legt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entlassung von Berufssoldaten fest. Die materiellen Voraussetzungen der Entlassung sind in § 46 geregelt. Durch die gesetzliche Festlegung der Förmlichkeiten sollen die Transparenz, die Rechtssicherheit, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit im Entlassungsverfahren gewährleistet werden. Die Vorschrift ist weitgehend dem Beamtenrecht nachgebildet. Abs. 1 entspricht § 38 Satz 1 BBG. Vergleichbare Fristenregelungen wie in Abs. 3 und 4 finden sich in den §§ 14 Abs. 3 und 34 Abs. 2 Satz 1 BBG. Die Verpflichtung, zur Anhörung des Berufssoldaten vor der Entscheidung über seine Entlassung (Abs. 2) ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz, wonach ein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes anzuhören ist (§ 28 Abs. 1 VwVfG).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0047
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