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§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
§ 72 ist durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) neu eingefügt worden und schließt eine weitere Regelungslücke im Soldatengesetz. Während § 71 die Voraussetzungen und Modalitäten vor der Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, insbesondere der Anhörung und ihrer ärztlichen Untersuchung zum Inhalt hat, regelt § 72 die Ausgestaltung des Heranziehungsbescheids und die Gestellungsverpflichtung für ungediente Dienstleistungspflichtige (Abs. 1 und 2) einschließlich der Frist, innerhalb der der Bescheid vor dem Beginn der Dienstleistung (vier Wochen) zugestellt werden soll (Abs. 3 S. 1). Er bestimmt die Ausnahmen, bei denen der Dienstleistungspflichtige ohne Einhaltung einer Frist herangezogen werden kann (Abs. 3 S. 2). Die Vorschrift ist ein Pendant zu § 21 WPflG, der die Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger mit den Modalitäten des Einberufungsbescheids zum Inhalt hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0072
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