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§ 18 Verfahren des Truppendienstgerichts

Die Vorschrift regelt das gerichtliche Antragsverfahren in der Phase zwischen der Einlegung des Antrags und der gerichtlichen Entscheidung. Dabei beschränkt sie sich auf Regelungen über die Besetzung, die Beweiserhebung und die Mitteilung des Beweisergebnisses an den Antragsteller und den Betroffenen, außerdem über die Form der gerichtlichen Entscheidung und deren Zustellung sowie über die Verweisung an das zuständige Gericht. Durch die Regelung in Absatz 4 erhalten die Truppendienstgerichte die Möglichkeit, dem BVerwG unter den dort genannten Voraussetzungen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorzulegen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0018

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