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§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren

Diese Vorschrift bestimmt, dass für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten führt, das Beschwerdeverfahren an die Stelle eines anderen Vorverfahrens tritt. Sie bezieht sich aber nicht auf alle Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis, sondern nur auf die Klagen von Soldaten, die sich gegen eine Maßnahme oder Entscheidung einer Dienststelle im Geschäftsbereich des BMVg oder eine Entscheidung des BMVg richten (dazu Rz 28–30), sowie auf Klagen, bei denen ein Vorverfahren nicht vorgeschrieben ist (Rz 66, 67). Außerdem enthält die Vorschrift diejenigen Regelungen für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren bei Verwaltungsbeschwerden, die von den Bestimmungen für das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren bei truppendienstlichen Beschwerden in den §§ 1 bis 16a abweichen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0023

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