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§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
§ 34 regelt (nur) für das Verfahren des Disziplinarvorgesetzten (für das gerichtliche Disziplinarverfahren gilt § 84; Rz 6) die Bindung an sachgleiche Feststellungen eines bereits vorliegenden rechtskräftigen Strafurteils oder Urteils im Bußgeldverfahren nach dem OWiG (Abs. 1). Diese Bindung ist für den Disziplinarvorgesetzten strikt (absolute Bindungswirkung; Rz 26); nur das Wehrdienstgericht kann sie im Rechtsschutzverfahren in den in Abs. 2 S. 1 genannten Fällen (dazu Rz 28 ff.) überwinden (Lösungsbeschluss, s. Rz 29).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0034
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