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§ 93 Einleitungsverfügung
93 Abs. 1 schreibt vor, dass es zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen (auch frheren) Soldaten einer Einleitungsverfgung bedarf und wie sie zu erlassen ist (Rz 14 ff.). Fr die Sonderlagen, dass eine militrische Flugunfalluntersuchung (Rz 52) oder ein Havarieverfahren (Rz 53) durchgefhrt wird, regeln Abs. 2 und 3 die Zustndigkeiten fr die disziplinare Erledigung damit zusammenhngender Dienstvergehen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0093
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