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§ 93 Einleitungsverfügung

� 93 Abs. 1 schreibt vor, dass es zur Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen (auch fr�heren) Soldaten einer Einleitungsverf�gung bedarf und wie sie zu erlassen ist (Rz 14 ff.). F�r die Sonderlagen, dass eine milit�rische Flugunfalluntersuchung (Rz 52) oder ein Havarieverfahren (Rz 53) durchgef�hrt wird, regeln Abs. 2 und 3 die Zust�ndigkeiten f�r die disziplinare Erledigung damit zusammenh�ngender Dienstvergehen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0093

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