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§ 120 Beschluss des Berufungsgerichts
Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden kann. Neben den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 kann das BVerwG auch nach § 123 S. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 4 das Verfahren durch Beschluss abschließen. In allen sonstigen Fällen muss ein Urteil ergehen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0120
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