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§ 2 Früher begangene Dienstvergehen
Regelt 1 Abs. 1 i.V.m. 23 Abs. 3 SG die sachliche Geltung der WDO fr die Verfolgung von (fiktiven) Dienstvergehen (dazu Yw 1 Rn. 38), bestimmt 2 ergnzend, inwiefern auch frher begangene Dienstvergehen bzw. als solche geltende Pflichtwidrigkeiten von Soldaten berhaupt (Abs. 1; Rn. 10 ff.) bzw. darber hinaus von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die in einem frheren Beamten- oder Richterverhltnis oder danach begangen wurden (Abs. 2; Rn. 21 ff.), im gegenwrtigen Wehrdienstverhltnis nach der WDO verfolgbar sind. Damit ist auch 2 eine (ergnzende) Regelung zum sachlichen Geltungsbereich der WDO (Rn. 5). Dabei ist die Vorschrift so aufgebaut, dass Abs. 1 nur die von (jedweden) Soldaten (Rn. 12) in einem frheren Wehrdienstverhltnis (Rn. 13) begangenen oder danach als solche geltenden Dienstvergehen anspricht, whrend Abs. 2 ferner allerdings nur fr Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Rn. 22) auch solche frheren Dienstvergehen und als solche geltende Pflichtwidrigkeiten (nichtmilitrische Pflichtwidrigkeiten) in den Geltungsbereich mit einbezieht, die in einem frheren Statusverhltnis (Rn. 24) begangen wurden. Die Vorschrift ist damit getragen vom Rechtsgedanken der Einheit der Dienstverhltnisse (Rn. 3), weshalb das erfasste frhere Fehlverhalten nicht sachlich verfolgbar wre, wrde es keine Regelung wie 2 geben.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0002
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