Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 65 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 65 Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Die in § 60 Abs. 1 Nr. 5 als Höchstmaßnahme (nur) gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vorgesehene „Entfernung aus dem Dienstverhältnis“ (Yw § 60 Rn. 20) wird mit §65 näher geregelt. Mit der Reform 2001 (Rn. 12) wurden auch die Voraussetzungen der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages (Abs. 2 und 3, Rn. 29 ff.) in die Vorschrift gestellt, womit insofern Gleichklang mit dem BDG 2001 (Rn. 16) bestand, der sich mit dem Reformgesetz des BDGÄndG 2023 (Rn. 16) fortsetzt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0065

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: