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Verordnung über die Vertreterin oder den Vertreter des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen als Art. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen
vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 186, 188)
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_d_0086_020
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