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Gesetz zur Ausführung des § 47 Abs. 3 Bundesdisziplinargesetz (AG BDG)
vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 101), geändert durch Art. 32 Fünftes BefristungsG 2005 (GV. NRW. S. 351, 354), aufgehoben durch Art. 2 G zur Änderung des Landesdisziplinarrechts 2009 (GV. NRW. S. 530, 535)
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_d_0086_032
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