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C II. Mehrheit der Pflichtverletzungen auf der Ebene der Pflichtennormen
Um es vorweg zu sagen: Hier geht es nicht um die Ebene des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 S. 1 BBG/§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) bei Begehung von Pflichtwidrigkeiten (dazu Einheitsgrundsatz, s. J 254 Rz 9), sondern um die Ebene der Beamtenpflichten (§§ 60 ff. BBG/§§ 33 ff. BeamtStG), wenn pflichtwidriges Handeln (Pflichtverletzung durch Handeln, s. J 226 Rz 2) vorliegt. So kann es auf dieser Ebene zur Konkurrenz von Pflichtwidrigkeiten kommen, wenn nur eine Handlung des Beamten zugleich mehr als den Tatbestand nur einer Pflichtennorm erfüllt. Dann kann die Verletzung mehrerer Pflichtentatbestände nur eine einzige Dienstpflichtverletzung darstellen, was dann Fragen zum Verhältnis der verletzten Pflichtennormen zueinander aufwirft (auch Zängl, BayDisziplinarR 7/2009, MatR/I Rz 54). Anzusprechen sind deshalb Fragen der Gesetzeskonkurrenz überhaupt (Rz 2ff.) und wie es sich im Übrigen verhält, wenn nur eine Handlung mehrere Pflichtentatbestände zugleich verletzt (ideell konkurrierende Pflichtverletzungen,s.Rz8).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0252
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